- Offizieller Beitrag
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat am 11.08.2018 während der der anRUFung auf Burg Hessenstein folgende Änderung an der Beitragsordnung der dLG beschlossen: Auch nach Eintritt nach dem 30.06. eines Jahres wird der volle Beitrag fällig. Dafür erhält ein reguläres Mitglied auch alle Ausgaben des Lovecrafters vom laufenden Jahr.
Das bedeutet, dass die bisherige 50%-Regelung abgeschafft worden ist.
Der vollständige Antrag lautete:
ZitatAlles anzeigenÄnderung der Beitragszahlung
Die bisherige Regelung für die Bemessung des Mitgliedsbeitrages und der jährlichen Zahlungsweise lautet wie folgt:
- Bei Eintritt vor dem 30.06. eines Jahres wird der volle Beitrag bzw. Familienbeitrag für das laufende Jahr fällig.
- Nach dem 30.06. nur die Hälfte davon.
- Im darauf folgenden Jahr wird quasi zum 01.01. eine Rechnung erzeugt und wiederum der volle Beitrag berechnet.
- Es kann nur zum Ende des Jahres gekündigt werden.
- Dies hat zur Folge, dass es jeweils den 100%- und den 50%-Anteil eines Beitrages gibt, anstatt nur einen einzigen.
Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass es zwei feste Ausgaben der Vereinszeitschrift in der ersten und in der zweiten Hälfte eines Jahres gibt. Die o.g. Regelung spiegelt dies wider.
Wenn dieser Umstand aber nun nicht eintreten sollte, wie bspw. im laufenden Jahr, bei der die Ausgabe Nr. 3 eben nicht vor dem 30.06. erscheint, so führt das sowohl zu Argumentationsproblemen als auch zu Schwierigkeiten bei der Kalkulation des Lovecrafter hinsichtlich neuer Mitglieder ab dem 30.06., die nun bspw. 15,00 EUR zu zahlen haben, möglicherweise aber dafür zwei Ausgaben erhalten.
Daher möchten dieser Antrag dafür werben, die Verknüpfung des Beitrages und den Erhalt der Zeitschrift zu entkoppeln. Die MV wird gebeten, folgende Änderung an der Beitragsordnung zu beschließen.
BeitragsordnungBisheriger Text
Änderung (fett markiert)
Begründung
Dies ist die einfachste Form, um das finanzielle Risiko für den Verein zu mindern. Außerdem vereinfacht diese Änderung die Sonderfälle der 50%-Regelungen.
- Dies ist keine Satzungs- sondern nur eine Ordnungsänderung -