- Offizieller Beitrag
Hallo liebe Kultistinnen und Kultisten,
wir sind der Meinung, dass ehrenamtliches Engagement durch die Mitglieder der dLG gefördert werden sollte. Hierbei können wir aufgrund unserer Größe und des Etats natürlich nur im beschränkten Maße tätig sein. Eine Sache, mit der wir starten wollen, ist die Vergütung von Reisekosten, die mit der Arbeit im Auftrag oder Interesse des Vereins verbunden sind. Wenn schon nette helfende Hände bspw. bei Veranstaltungen zugegen sind, dann sollen diese wenigstens nicht auf ihren Reisekosten sitzen bleiben.
Um dieses Verfahren so offen und transparent wie möglich zu machen, hat der Vorstand eine Reisekostenordnung beschlossen. Ihr findet sie auf der Satzungseite ganz unten. Der Bequemlichkeit halber hänge ich sie hier auch noch an.
Verkürzt gesagt wollen wir - so es die Haushaltslage zulässt - für offizielle Tätigkeiten bzw. die Teilnahme an Veranstaltungen im Auftrag/Interesse des Vereins Reisekosten vergüten. Wichtig ist hierbei, dass eine Genehmigung im Vorfeld erfolgt, damit wir den Überblick behalten und die Sache unseren endlichen Etat nicht sprengt.
Sobald wir steuerliche Beratung erhalten können, wollen wir zudem prüfen lassen, ob wir auch Nicht-Mitgliedern, die für die dLG reisen, eine solche Vergütung zahlen dürfen. Vielleicht hat einer von euch da ja auch eine Info für uns aus anderen Vereinen oder dergleichen.
Das entsprechende Formblatt für den Antrag auf Reisekostenerstattung folgt zeitnah.
Cthuloide Grüße,
Volker
ZitatAlles anzeigenReisekostenordnung der Deutschen Lovecraft Gesellschaft e.V.
Stand: Traumlande, 13.09.2016§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Reisekostenordnung gilt für alle Mitglieder der Deutschen Lovecraft Gesellschaft und regelt die Erstattung von Aufwänden durch Dienstreisen.
(2) Unter Dienstreisen werden Fahrten verstanden, die im Auftrag oder Interesse des Vereins durchgeführt werden. Sie sind mit einem Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit verbunden.
(3) Dienstreisen und deren voraussichtliche Kosten sind vor Reiseantritt primär durch den Schatzmeister oder in Vertretung durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden zu genehmigen. Der Vorstand selbst ist bei eigenen Dienstreisen von einer Genehmigung ausgenommen; es gilt § 3 der Geschäftsordnung.
§ 2 Erstattungen
(1) Fahrtkosten mit dem eigenen PKW werden mit 0,30 Euro pro Kilometer erstattet. Es gilt die einfache Strecke zwischen Wohnort bzw. Ort des Fahrtantritts und Reiseziel. Die Strecke kann im Zweifel durch gängige Kartendienste im Internet festgelegt werden. Es gilt das Prinzip der kürzesten zumutbaren Strecke.
(2) Für Fahrten mit ÖPNV werden die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnort bzw. Ort des Fahrtantritts und Reiseziel erstattet.
(3) Bei Reisen mit der Bahn wird der Fahrtpreis 2. Klasse erstattet. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(4) Über Luft- und Schiffsreisen, sowie Reisen in das Ausland, entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
(5) Über die Erstattung von Übernachtungs-/Unterbringungskosten entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
(6) Kosten für Verpflegungsmehraufwände sowie Nebenkosten werden nicht erstattet.
§ 3 Abrechnungsverfahren
(1) Alle Abrechnungen haben auf dem von der dLG vorgesehenen Formblatt zu erfolgen. Die entsprechenden Originalbelege inklusive Fahrtkarten sind beizufügen und dem Schatzmeister zu übergeben.
(2) Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung.