Artikel IV Nr. 4 des Welturheberrechtsabkommens lautet:
„Kein vertragschließender Staat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschließenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde.“
Die Revidierte Berner Übereinkunft sieht für ausländische Urheber eine Inländerbehandlung vor, doch schränkt Art. 7 Abs. 8 ein:
„In allen Fällen richtet sich die Dauer nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; jedoch überschreitet sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer.“